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Hörgeräte für hörsehbehinderte Menschen

Schwerhörige Menschen haben das Recht auf Hörgeräte zum bestmöglichen Behinderungsausgleich durch ihre gesetzliche Krankenkasse unter Einhaltung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Hörgeräte sollen vor allem ein gutes Sprachverstehen ermöglichen.
Wenn zur Hörbehinderung noch eine Seheinschränkung dazukommt, sind auch das Richtungshören und das Erkennen von Geräuschen sehr wichtig, sowie dass das Gerät auch ohne gutes Sehen bedient werden kann.
Der gemeinsame Fachausschuss hörsehbehindert / taubblind (GFTB) hat die aktuelle Rechtslage dargestellt unter: www.dbsv.org/hoerhilfen.html Hier erläutern wir Ihnen Schritt für Schritt, was Sie tun können, damit Sie gute Chancen haben, dass die Krankenkasse Ihre Hörgeräte bezahlt:

1. Ärztliche Verordnung

In der Verordnung Ihrer Hörgeräte sollte Ihre HNO-Ärztin oder -Arzt ihre doppelte Behinderung im Hören und Sehen erwähnen und evtl. auch weitere Einschränkungen und diese möglichst genau beschreiben. In der Verordnung sollte stehen, dass für Sie aufgrund Ihrer zusätzlichen Seheinschränkung das räumliche Hören und Richtungshören und das Erkennen von Geräuschen besonders wichtig sind. Außerdem sollte vermerkt sein, dass die Hörgeräte für Sie auch mit Seheinschränkung bedienbar sein müssen. Auch zusätzliche Bewegungseinschränkungen oder Lernschwierigkeiten sollten genannt werden. Beispiel: Hörsehbehinderte Menschen mit Diabetes können evtl. die kleinen Batterien nicht gut tasten und sind auf Geräte mit Akku angewiesen.
Fügen Sie Ihrem Antrag an die Krankenkasse möglichst auch Bescheinigungen von Augenarzt oder -ärztin bzw. weiteren Ärzten bei. Auch Ihr Schwerbehindertenausweis ist wichtig, wenn darin die Merkzeichen Bl für blind, Gl für gehörlos oder TBl für taubblind eingetragen sind. Im Bescheid Ihres Versorgungsamtes über die Feststellung Ihrer Behinderung sind vielleicht auch Ihre verschiedenen Behinderungen aufgelistet.
Laden Sie sich das Gutachten des gemeinsamen Fachausschusses hörsehbehindert / taubblind (GFTB) "Versorgung von hör- und sehbehinderten Menschen mit Hörgeräten durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)" herunter: www.dbsv.org/files/blindheit-sehbehinderung/GFTB_GKV_Hoergeräte_Hoersehbehinderte.pdf Drucken Sie es aus und zeigen Sie es Ärztinnen und Ärzten, der Hörgeräteakustikerin bzw. dem -akustiker und senden Sie es auch an Ihre Krankenkasse.

2. Hörgeräteakustiker

Nehmen Sie alle Dokumente mit zur Akustikerin. Erklären Sie, dass Sie Hörgeräte möchten, die
Unterschreiben Sie auf keinen Fall, dass Sie
Lesen Sie alle Dokumente in Ruhe oder lassen sie sich von einer Vertrauensperson vorlesen und nehmen Sie Kopien von allem Mit, vor allem von Dokumenten, die Sie unterschrieben haben. Lassen Sie sich beraten, ob Sie Dinge unterschreiben dürfen, wenn Sie unsicher sind. Lassen Sie sich nicht dazu drängen, etwas zu unterschreiben, sondern nehmen Sie sich so viel Zeit dafür, wie Sie brauchen.
Probieren Sie mindestens zwei Hörgeräte aus, die es zum Festbetrag bzw. zum Vertragspreis gibt. Die Akustikerin muss mit jedem Testgerät Ihre Hörergebnisse mit dem "Freiburger Einsilbertest" in Ruhe und mit Störschall aufschreiben.
Außerdem sollten Sie mit dem Akustiker zusammen testen, wie gut Sie mit allen Testgeräten richtungshören können, z. B.: Hören Sie, aus welcher Richtung ein Auto kommt, oder aus welcher Richtung jemand spricht?

3. Test zu Hause

Nehmen Sie die Testgeräte für mehrere Wochen mit nach Hause. Testen Sie die Geräte bei möglichst vielen verschiedenen Situationen und schreiben Sie genau auf, wie gut Sie hören konnten. Z. B.: Einzelgespräche, Radio und Fernsehen, Familienfeier, Straßenverkehr, Kino, Theater …
Können Sie mit den Geräten genug hören, zum Kochen und Braten, um eine Straße oder eine Kreuzung zu überqueren, um zu merken, ob Sie gerade jemand anspricht usw. Schreiben Sie alles auf! Vermerken Sie auch, wie einfach die Bedienung für Sie ist.
Verfassen Sie zu jedem Gerät einen kleinen Testbericht und testen Sie mit jedem Gerät dieselben Sachen, damit die Tests vergleichbar sind.

4. Das beste Hörgerät

Mit Ihren Tests und den Tests bei der Akustikerin finden Sie heraus, welches Hörgerät oder welche Geräte für Sie das beste Hörvermögen bringen.
Sie haben ein Recht darauf, dass Ihnen die Krankenkasse ein Gerät bezahlt, mit dem Sie optimal hören - auch angesichts Ihrer Seheinschränkung.
Sie haben keinen Anspruch auf das allerteuerste Gerät, nur weil Sie blind sind. Deshalb ist es wichtig, dass sie die Vorteile für Ihr Hören genau kennen, die Ihnen das beantragte Gerät bringt.
Ein besonderes Problem ist z. Z. die Bluetooth Funktion von Hörgeräten. Es kann für Sie sehr wichtig sein, dass Sie Ihr Hörgerät mit dem Smartphone oder anderen Geräten über Funk verbinden können. Die Krankenkassen sehen gerade das sehr häufig als Luxus an. Sie sollten die Bluetooth Funktion bei der Antragstellung deshalb nicht unbedingt betonen, sondern mehr auf die Hörleistung selbst hinweisen.

5. Antrag an die Krankenkasse

Die Akustiker bieten meist an, den Antrag an die Krankenkasse für Sie zu machen. Sie sollten den Antrag aber möglichst selbst stellen. Damit haben Sie das gesamte Verfahren selbst in der Hand. Auch für die Akustikerin ist es eine Entlastung, weil sie wegen der Vertragspreise Probleme mit der Kasse kriegen kann.
Wenn Geräte zum Festbetrag oder Vertragspreis für Sie optimale Ergebnisse gebracht haben, dann werden Sie wahrscheinlich keine Probleme mit der Finanzierung haben. Wenn Sie für optimales Sprachverstehen und räumliches Hören sowie eine gute Bedienung teurere Geräte brauchen, sollte der Antrag sehr sorgfältig gemacht werden.
Der Antrag sollte enthalten:

Der Antrag sollte vor allem auch ein Antragsschreiben enthalten, in dem folgende Dinge stehen:

6. Bei Problemen

Die Krankenkasse sollte innerhalb von fünf Wochen über Ihren Antrag entscheiden.
Wenn die Kasse länger als zwei Monate für eine Entscheidung braucht, kann sogar angenommen werden, dass der Antrag bewilligt ist (Genehmigungsfiktion, § 18 SGB IX). Sie könnten dann die Geräte auf Kosten der Kasse bestellen. Diesen Fall sollten Sie mit Rechtsberatung klären.
Bei einer Ablehnung oder wenn nicht die vollen Kosten übernommen werden, können Sie meist innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie wieder innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht klagen.
Den Widerspruch und die Klage können Sie, um die Frist einzuhalten, auch ganz kurz schreiben und eine Begründung nachreichen.

7. Tipps und Beratung

Herausgeber und Kontakt

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV)
Reiner Delgado, Sozialreferent
Rungestraße 19 - 10179 Berlin
Tel: 030-285387-240 - Fax 030-285387-273 Mail r.delgado@dbsv.org - Web: www.dbsv.org/hoerhilfen.html

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